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Visum zur Beschäftigung als Fachkraft in Deutschland
Informationen zum Anwerbungs- und Vermittlungsverbot von Gesundheits- und Pflegefachkräften |
Die WHO hat u.a. in Senegal, in Gambia und in Guinea-Bissau einen kritischen Mangel an Gesundheitspersonal festgestellt und empfohlen, aus diesen Ländern nicht aktiv zu rekrutieren und zu vermitteln. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Empfehlung in geltendes Recht (§ 38 BeschV und Anlage) umgesetzt. Jede Art der privaten Arbeitsvermittlung von Gesundheits- und Pflegepersonal nach Deutschland ist im Amtsbezirk der Botschaft Dakar verboten! Als Arbeitsvermittlung gelten alle Tätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, Arbeitgeber und Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuchende zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Dazu zählt auch die Selbstsuche des Arbeitsplatzes (z.B. Werbemaßnahmen). Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Vermittlungsverbot wird von der Bundesagentur für Arbeit als Ordnungswidrigkeit verfolgt und kann mit Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 404 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 SGB III). Anträge, die gegen das Vermittlungsverbot verstoßen, werden abgelehnt. |
Anerkennungsverfahren |
Als Fachkraft müssen Sie vor Visumbeantragung Ihren Abschluss anerkennen lassen. Mehr zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier. |
Weitere Hinweise
Informationen zur Visumsbearbeitung können nur von Botschaftsangehörigen erteilt werden, nicht von Sicherheitspersonal oder Dritten. Die Botschaft arbeitet nicht mit Agenten, Reisebüros oder Mittelsmännern zusammen. Personen, die dies behaupten, handeln i.d.R. in betrügerischer Absicht. Informationen von Dritten sind häufig inkorrekt. Halten Sie sich an die offiziellen Informationen auf der Botschaftswebsite.
Sprachen am Schalter
Am Schalter sprechen wir Deutsch, Französisch, Englisch und Wolof. Sollte die antragstellende Person keine dieser 4 Sprachen sprechen, ist es ratsam, eine Dritte Person zur Dolmetschung am Schalter mitzubringen.
Übersetzung von Unterlagen
Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch abgefasst sind, müssen zusammen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Einbehaltung bestimmter Dokumente
Originalunterlagen werden nach Abschluss der Bearbeitung zurückgegeben, wenn Sie davon bei Antragstellung eine Kopie eingereicht haben. Antragsformulare und Passfotos verbleiben bei der Botschaft.
Antragstellung garantiert kein Visum
Ein Visumtermin und vollständige Antragsunterlagen bieten keine Garantie dafür, dass ein Visum erteilt wird.
Ablehnung / Remonstration
Falls ein Visum versagt wird, haben Sie oder eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte dritte Person die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen unter Angabe des Geschäftszeichens und einer zustellfähigen Postadresse, schriftlich um nochmalige Prüfung des Antrages zu bitten (Remonstration). Fügen Sie dabei bitte weitere Unterlagen hinzu. Die Bearbeitungsdauer von Remonstrationen beträgt mindestens 4 Wochen, oft mehrere Monate.
Einreise
Bitte führen Sie alle im Visumverfahren eingereichten Originalunterlagen bei der Reise im Handgepäck mit. Bei der Einreisekontrolle können Grenzbehörden die erneute Vorlage dieser Unterlagen fordern.
Auch bei der Beantragung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde sind diese Unterlagen wieder vorzulegen.
Die Grenzbehörden können den Visuminhabern auch bei Besitz eines gültigen Visums die Einreise verweigern.
Datenschutz im nationalen Visumverfahren
Im Visumverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und gespeichert. Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zum Datenschutz im Visumverfahren.