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Krankenversicherung im nationalen Visumverfahren
Personen, die z.B. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, im Rahmen der Familienzusammenführung oder zum Studium nach Deutschland einreisen wollen, benötigen bei Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden privaten Krankenversicherungsschutz, sofern nicht bereits ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1-3 SGB V Anspruch haben. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschungsklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten.
| Info: Eine Reisekrankenversicherung oder die Europäische Versicherungskarte eines anderen Mitgliedsstaates ist als Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ausreichend. |
Im Falle eines Familiennachzuges kann der Nachweis dadurch erbracht werden, indem ein Schreiben der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass Sie mit Einreise nach Deutschland – bedingungslos - in die Familienversicherung aufgenommen werden.
Sollte dieses nicht möglich sein, kann eine Incoming-Versicherung vorgelegt werden, welche im Gegensatz zu einer regulären Reisekrankenversicherung keine auflösenden Bedingungen bei einem langfristigen Aufenthalt beinhalten darf. Die Incoming-Versicherung muss ab dem Tag der Einreise nach Deutschland 90 Tage (3 Monate) gültig sein. (Sie muss den gesamten Schengen-Raum abdecken, eine Deckungssumme von bis zu 30.000 Euro bieten und darf keine Ausschlüsse wie Corona-Infektionen etc. enthalten).
Bei einer Erwerbstätigkeit muss der Versicherungsschutz bei Beginn des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Hierbei kann der Nachweis z.B. durch ein Schreiben der (gesetzlichen oder privaten) Krankenkasse erfolgen, dass Sie ab Einreise – bedingungslos - in die Krankenversicherung aufgenommen werden.
Soll die Einreise aus plausiblen Gründen ein paar Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen (z.B. zur Regelung des Umzugs), muss für den Zeitraum bis zum Beginn des Arbeitsvertrags ebenfalls eine Incoming-Versicherung abgeschlossen werden.
Bitte beachten Sie, dass der Gültigkeitsbeginn des Visums erst ab dem Tag erfolgen kann, für den Sie den Nachweis vorlegen, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in Deutschland besteht.