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Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG

Das Bild zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen © colourbox.de

03.06.2026 - Artikel

Sie können Ihren deutschen Arbeitgeber bevollmächtigen, für Sie ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren zu beantragen. Das Verfahren ist für Anträge mit der Rechtsgrundlage § 16a AufenthG (Ausbildung/Weiterbildung), § 16d AufenthG (Durchführung Qualifizierungsmaßnahmen) sowie § 18 a, b, g AufenthG (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) möglich.

Die örtlich zuständige Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt im Rahmen des Verfahrens. Nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren gem. § 81a AufenthG.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie auf der Informationsseite der Bundesregierung

Nur wenn Sie eine solche Vorabzustimmung der Ausländerbehörde und alle Antragsunterlagen vorliegen haben, können Sie einen Termin zur Beantragung des Visums für Fachkräfte mit Vorabzustimmung der Ausländerbehörde buchen. Eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht ausreichend!

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