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Vaterschaftsanerkennung
Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmungserklärungen der Mutter zu einer Vaterschaftsanerkennung können im Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Dakar beurkundet werden.
Allgemeines
Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist möglich, wenn
- das Kind, zu dem die Vaterschaft anerkannt werden soll, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (also seinen aktuellen persönlichen Lebensmittelpunkt) in Deutschland hat
- der anerkennende Mann (auch) deutscher Staatsangehöriger ist, oder
- der anerkennende Mann staatenlos, Asylberechtigter oder internationaler Flüchtling im Sinne von Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Die Vaterschaft kann nur zu solchen Kindern anerkannt werden, die aus Sicht des deutschen Rechts noch keinen rechtlichen Vater haben. Dies ist in der Regel bei Kindern der Fall, deren Mutter bei Geburt nicht verheiratet war und zu denen die Vaterschaft nicht zuvor von einem anderen Mann anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Ihre Auslandsvertretung berät Sie im Zweifelsfall gerne.
Die Beurkundung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in deutscher Sprache. Ist die Person, welche die Beurkundung vornehmen lassen möchte, der deutschen Sprache nicht mächtig, so kann der Beurkundungstext grundsätzlich mündlich simultan in eine der Person verständliche Sprache übersetzt werden. Eines externen Dolmetschers bedarf es dafür in der Regel nicht.
Informationen zu erforderlichen Legalisationen oder Urkundenüberprüfungen finden Sie auf der Webseite der Botschaft.
Erklärungen
Mutter und (werdender) Vater können ihre Erklärungen gleichzeitig oder auch einzeln abgeben. Hält sich der Vater des Kindes beispielsweise in Deutschland auf, während die Mutter im Amtsbezirk der Botschaft wohnt, kann der Mann seine Erklärung bei den Behörden in Deutschland, die Mutter ihre der Auslandsvertretung beurkunden lassen.
Erklärung des Mannes
Der Mann, der die rechtliche Vaterschaft des Kindes anerkennen soll, kann die Anerkennungserklärung nur selbst – auch bereits vor der Geburt - abgeben. Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Zustimmungserklärungen
Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Auch diese Erklärung kann bereits vor der Geburt abgegeben werden und bedarf der öffentlichen Beurkundung. Im Einzelfall können weitere Zustimmungserfordernisse bestehen. Erst wenn alle erforderlichen Zustimmungen formgerecht abgegeben wurden, entfaltet die Vaterschaftsanerkennung (ggf. bei Geburt) rechtliche Wirkung.
Weitere Wirksamkeitsbestimmungen/ Widerruf
Die Anerkennung der Vaterschaft kann nicht unter einer Bedingung oder für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Eine vorgeburtlich abgegebene Anerkennung wird erst mit Geburt des Kindes wirksam und kann zwischenzeitlich widerrufen werden. Eine wirksam gewordene Vaterschaftsanerkennung kann in der Regel nur durch ein deutsches Familiengericht aufgehoben werden.
Rechtsfolgen
Rechtliche Verwandtschaft mit dem Vater
Durch die Anerkennung setzen nach deutschen Recht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
Staatsangehörigkeit des Kindes
Ist der Vater deutscher Staatsangehöriger, so erhält ein nach dem 30.06.1993 geborenes Kind von Geburt an die deutsche Staatsangehöigkeit, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist.
Elterliche Sorge
Für die elterliche Sorge gilt aus deutscher Sicht das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach deutschem Recht hat das Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die elterliche Sorge, d.h. in der Regel hat die Mutter weiterhin die alleinige elterliche Sorge. Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern jedoch erklären, gemeinsam die elterliche Sorge übernehmen zu wollen.
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung können zeitgleich beurkundet werden. Gemeinsame elterliche Sorge erhalten die Kindeseltern zudem automatisch, wenn sie einander heiraten.
Nach senegalesischem und gambischem Recht haben die Eltern – sobald festgestellt – die gemeinsame elterliche Sorge, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Vorbereitung der Beurkundung werden folgende Unterlagen und Angaben benötigt, die vorab per Scan an die Botschaft zu übersenden sind und später – soweit vorhanden – im Original zum Beurkundungstermin mitgebracht werden müssen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden der Eltern
- Ausweisdokumente der Eltern des Kindes
- Wohnanschriften der Eltern
- Angabe zum Familienstand der Mutter sowohl zum Zeitpunkt der Geburt als auch zum aktuellen Zeitpunkt
- Nachweis über das Zusammentreffen der Eltern im Empfängniszeitraum (z.B. Reisestempel)
- Angabe zur Sprache der Verständigung
- Ausweisdokumente des Kindes, falls vorhanden
- wenn die Vaterschaftsanerkennung vorgeburtlich erfolgt: Mutterpass
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen.
Gebühren
Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und/ oder Zustimmungserklärung ist gebührenpflichtig. Für die Beurkundung fällt eine Gebühr in Höhe von 68.000,- FCFA an. Weitere Gebühren können entstehen, wenn eine simultane mündliche Übersetzung des Urkundentextes erforderlich ist. Die Gebühr kann entweder in Euro mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) oder in FCFA in bar beglichen werden.
Terminvereinbarung für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung
Nutzen Sie bitte zur Terminvereinbarung unser Online-Terminbuchungssystem, Kategorie ‚Vaterschaftsanerkennung/Zustimmung Mutter/Beurkundungen‘.