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Ehenamenserklärung
Der Familienname eines/r deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Wenn Sie eine gemeinsame Namensführung mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin wünschen, wäre daher mitunter eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.
Ist eine Namenserklärung erforderlich?
Wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde
Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden. Der Ehename ist dann in der Heiratsurkunde aufgeführt. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen. Die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens ist auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde
Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit der Ehenamensbestimmung oft nicht gegeben, da die ausländischen Vorschriften mitunter keine vergleichbaren Regelungen kennen. Folglich hat der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehalten, den er bereits vor der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung). Dies gilt auch dann, wenn der deutsche Ehegatte im täglichen Leben bereits den Familiennamen des anderen Ehegatten nutzt.
Allerdings räumt das deutsche Namensrecht die Möglichkeit ein, nachträglich eine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen). Solange die Ehe besteht, kann diese Erklärung jederzeit abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Namenserklärung zur Erklärung des Namens nach deutschem Recht
Bitte beachten Sie, dass bei Wahl des deutschen Rechts nur der Familienname oder der Geburtsname eines Ehegatten als Ehename bestimmt werden kann. Zusätzlich kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen vorherigen Namen dem Ehenamen mit einem Bindestrich voranstellen oder anfügen.
Namenserklärung zur Erklärung des Namens nach dem ausländischen Recht eines Ehegatten
Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können Sie auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten treffen. Ihre Namensführung in der Ehe bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Ehegatten, sodass ein Doppelname ohne Bindestrich (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht dies erlaubt.
Was müssen wir ausfüllen?
Laden Sie hier den Antrag herunter:
Formular Namenserklärung Ehegatten
Bitte füllen Sie das Antragsformular sorgfältig und am Computer aus und übersenden Sie es zusammen mit Scans der unten genannten Begleitunterlagen zur Vorprüfung per E-Mail an die Botschaft. Bitte kontaktieren Sie die Botschaft dazu zunächst über das Kontaktformular.
Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.
Anstelle einer „bloßen“ Namenserklärung können Sie auch Ihre Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Heiratsurkunde beantragen. Im späteren Gebrauch, insbesondere gegenüber deutschen Behörden, kann es von Vorteil sein, über eine deutsche Heiratsurkunde zu verfügen. Das Antragsformular für die Eintragung im Eheregister beinhaltet die Namenserklärung. Nähere Informationen finden Sie hier.
Wie ist der Antrag einzureichen?
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am (letzten) Wohnort in Deutschland. Sofern beide Ehegatten noch nie in Deutschland wohnhaft waren, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Deutsche Botschaft Dakar hingegen bearbeitet keine Anträge selbst, sondern leitet diese lediglich an das zuständige Standesamt weiter.
Die Antragstellung muss unter persönlicher Vorsprache beider Ehegatten erfolgen, da ihre Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Sollte ein Ehegatte in Deutschland oder in einem Drittland leben, so kann dieser ihren/ seinen Teil der Erklärung auch unmittelbar beim deutschen Standesamt oder bei der im Drittland für sie/ ihn zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgeben. Im Falle der Vorsprache beim Standesamt in Deutschland sollte zunächst der Eingang der durch die Botschaft gefertigten Erklärung des im Ausland lebenden Ehegatten beim Standesamt abgewartet werden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Bei der Vorsprache bei der Deutschen Botschaft Dakar sind zwei vollständig ausgefüllte und noch nicht unterschriebene Antragsformulare sowie untenstehende Unterlagen im Original vorzulegen.
- Ausländische Heiratsurkunde der Ehegatten
- Reisepässe beider Ehegatten; ggf. Aufenthaltserlaubnis oder Visum
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- falls zutreffend Nachweis der sonstigen Staatsangehörigkeiten der Beteiligten
- falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend Nachweise zu allen früheren Ehen/Lebenspartnerschaften (Nachweise zu der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
- falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Es hängt mitunter auch vom zuständigen Standesamt ab, ob noch sonstige Unterlagen oder auch Übersetzungen der fremdsprachigen Urkunden, verlangt werden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Anzeige zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine verbindliche Aussage treffen.
Von den Originalunterlagen werden im Rahmen der Vorsprache bei der Botschaft beglaubigte Kopien gefertigt, die an das deutsche Standesamt übersandt werden.
Bitte beachten Sie, dass für gambische und guinea-bissauische Personenstandsurkunden in der Regel eine Urkundenüberprüfung erforderlich ist. Senegalesische Urkunden müssen legalisiert werden.
Was kostet die Namenserklärung?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der Kopien der vorliegenden Originaldokumente. Diese können mit Bargeld in FCFA oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag |
52.000,- FCFA |
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente |
16.000,- FCFA |
Für die Bearbeitung Ihres Antrags fallen womöglich weitere Gebühren beim Standesamt an.
Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro.
Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.
Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. In der Regel erfolgt eine Bearbeitung bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen binnen weniger Monate.
Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt jedoch aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei mindestens drei Jahren.
Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden.