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Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
Wenn ein(e) deutsche(r) Staatsangehörige(r) im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Wenn ein(e) deutsche(r) Staatsangehörige(r) im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Im späteren Gebrauch, insbesondere gegenüber deutschen Behörden, kann es von Vorteil sein, über eine deutsche Geburtsurkunde zu verfügen.
Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Geburtsanzeige, jedoch gibt es eine Ausnahme für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden.
Für weitere Informationen zu dem Thema klicken Sie bitte hier:
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern
Was müssen wir ausfüllen?
Laden Sie hier den Antrag herunter:
Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt
Beim Ausfüllen können Sie gerne auf die nachstehenden Übersetzungshilfen zurückgreifen, es muss jedoch das deutschsprachige Formular ausgefüllt werden:
Übersetzungshilfe Geburtsanzeige Französisch
Übersetzungshilfe Geburtsanzeige Englisch
Bitte füllen Sie das Antragsformular sorgfältig und am Computer aus und übersenden Sie es zusammen mit Scans der unten genannten Begleitunterlagen zur Vorprüfung per E-Mail an die Botschaft. Bitte kontaktieren Sie die Botschaft dazu zunächst über das Kontaktformular.
Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.
Sollte das Kind nach deutschem Recht noch keinen oder nicht den gewünschten Familiennamen führen, muss noch eine Namenserklärung abgegeben werden. In welchen Fällen eine Namenserklärung notwendig ist und welche Erklärungsmöglichkeiten bestehen, erfahren Sie hier.
Das Antragsformular für die Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister beinhaltet die Namenserklärung auf Seite 4, es muss also kein zusätzliches Formular ausgefüllt werden. Führt das Kind bereits nach deutschem Recht den gewünschten Familiennamen, so kann der Teil zur Namenserklärung im Antragsformular freigelassen werden.
Wie ist der Antrag einzureichen?
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Standesamt am (letzten) Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, am (letzten) Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Deutsche Botschaft Dakar hingegen bearbeitet keine Anträge selbst, sondern leitet diese lediglich an das zuständige Standesamt weiter.
Die Antragstellung muss unter persönlicher Vorsprache beider sorgeberechtigten Elternteile erfolgen, da ihre Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Sollte ein Elternteil in Deutschland oder in einem Drittland leben, so kann dieser Elternteil ihren/ seinen Teil der Erklärung auch unmittelbar beim deutschen Standesamt oder bei der im Drittland für sie/ ihn zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgeben. Im Falle der Vorsprache beim Standesamt in Deutschland sollte zunächst der Eingang der durch die Botschaft gefertigten Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils beim Standesamt abgewartet werden.
Ist Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter, ist auch die Anwesenheit und Unterschrift des Kindes erforderlich.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Bei der Vorsprache bei der Deutschen Botschaft Dakar sind zwei vollständig ausgefüllte und noch nicht unterschriebene Antragsformulare sowie untenstehende Unterlagen im Original vorzulegen.
- Ausländische Geburtsurkunde des Kindes
- Bei senegalesischen Urkunden: „Copie littérale d´acte de naissance“
- Reisepässe beider Elternteile; ggf. Aufenthaltserlaubnis oder Visum
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Heiratsurkunde der Eltern
- falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
- falls zutreffend Nachweis der sonstigen Staatsangehörigkeiten der Beteiligten
- falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
- falls zutreffend (Ab-)Meldebescheinigung aus Deutschland
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Es hängt mitunter auch vom zuständigen Standesamt ab, ob noch sonstige Unterlagen oder auch Übersetzungen der fremdsprachigen Urkunden, verlangt werden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Anzeige zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine verbindliche Aussage treffen.
Von den Originalunterlagen werden im Rahmen der Vorsprache bei der Botschaft beglaubigte Kopien gefertigt, die an das deutsche Standesamt übersandt werden.
Bitte beachten Sie, dass für gambische und guinea-bissauische Personenstandsurkunden in der Regel eine Urkundenüberprüfung erforderlich ist. Senegalesische Urkunden müssen legalisiert werden.
Was kostet die Geburtsanzeige?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der Kopien der vorliegenden Originaldokumente. Diese können mit Bargeld in FCFA oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag |
52.000,- FCFA |
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente |
16.000,- FCFA |
Hinzu kommen später die vom Standesamt in Deutschland erhobenen Gebühren für die Beurkundung der Auslandsgeburt sowie die Ausstellung etwaiger beantragter Geburtsurkunden. Diese werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Die folgenden Gebühren werden in dem meisten Fällen erhoben und stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar:
Eintragung im Geburtenregister (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens) |
80,00 EUR |
Zusätzlich, wenn ausländisches Recht zu beachten ist |
80,00 EUR |
Ausstellung einer Geburtsurkunde |
12,00 EUR |
Jede weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde |
6,00 EUR |
Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.
Wie lange dauert es, bis die Geburtsurkunde ausgestellt wird?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. In der Regel erfolgt eine Bearbeitung bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen binnen weniger Monate.
Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt jedoch aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei mindestens drei Jahren.
Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf diesen Namen ausgestellt werden.