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Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind
Die Namensführung eines/r deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.
Ist eine Namenserklärung erforderlich?
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nach deutschem Recht, so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich (§ 1616 BGB). Der Ehename muss durch eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung nachgewiesen werden.
In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen, müssen die Eltern eine Namenserklärung abgeben, damit das Kind einen Geburtsnamen erhält. Haben Sie jedoch früher bereits für ein älteres Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind
Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter, wenn diese bei Geburt allein sorgeberechtigt ist. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern für ihr Kind einen anderen Familiennamen, etwa den Namen des Vaters, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden.
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, aber gemeinsam sorgeberechtigt, so ist in der Regel eine Namenserklärung erforderlich.
Wahl ausländischen Namensrechts
Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht nicht als Familienname für das Kind zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern jedoch auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt. Die Namenserklärung erstreckt sich in diesem Fall nicht auf weitere Kinder. Kann der gewünschte Name des Kindes auch im deutschen Recht erreicht werden, sollte keine Rechtswahl zugunsten des ausländischen Rechts getroffen werden.
Was müssen wir ausfüllen?
Laden Sie hier den Antrag herunter:
Bitte füllen Sie das Antragsformular sorgfältig und am Computer aus und übersenden Sie es zusammen mit Scans der unten genannten Begleitunterlagen zur Vorprüfung per E-Mail an die Botschaft. Bitte kontaktieren Sie die Botschaft dazu zunächst über das Kontaktformular.
Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.
Anstelle einer „bloßen“ Namenserklärung können Sie auch die Geburt Ihres Kindes im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Im späteren Gebrauch, insbesondere gegenüber deutschen Behörden, kann es von Vorteil sein, über eine deutsche Geburtsurkunde zu verfügen. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung. Nähere Informationen finden Sie hier.
Wie ist der Antrag einzureichen?
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am (letzten) Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, am (letzten) Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Deutsche Botschaft Dakar hingegen bearbeitet keine Anträge selbst, sondern leitet diese lediglich an das zuständige Standesamt weiter.
Die Antragstellung muss unter persönlicher Vorsprache beider sorgeberechtigten Elternteile erfolgen, da ihre Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Sollte ein Elternteil in Deutschland oder in einem Drittland leben, so kann dieser Elternteil seinen Teil der Erklärung auch unmittelbar beim deutschen Standesamt oder bei der im Drittland für ihn zuständigen deutschen Auslandsvertretung abgeben. Im Falle der Vorsprache beim Standesamt in Deutschland sollte zunächst der Eingang der durch die Botschaft gefertigten Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils beim Standesamt abgewartet werden.
Ist Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter, ist auch die Anwesenheit und Unterschrift des Kindes erforderlich.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Bei der Vorsprache bei der Deutschen Botschaft Dakar sind zwei vollständig ausgefüllte und noch nicht unterschriebene Antragsformulare sowie untenstehende Unterlagen im Original vorzulegen.
- Ausländische Geburtsurkunde des Kindes
- Bei senegalesischen Urkunden: „Copie littérale d´acte de naissance“
- Reisepässe beider Elternteile; ggf. Aufenthaltserlaubnis oder Visum
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Heiratsurkunde der Eltern
- falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
- falls zutreffend Nachweis der sonstigen Staatsangehörigkeiten der Beteiligten
- falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
- falls zutreffend (Ab-)Meldebescheinigung aus Deutschland
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Es hängt mitunter auch vom zuständigen Standesamt ab, ob noch sonstige Unterlagen oder auch Übersetzungen der fremdsprachigen Urkunden, verlangt werden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Anzeige zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine verbindliche Aussage treffen.
Von den Originalunterlagen werden im Rahmen der Vorsprache bei der Botschaft beglaubigte Kopien gefertigt, die an das deutsche Standesamt übersandt werden.
Bitte beachten Sie, dass für gambische und guinea-bissauische Personenstandsurkunden in der Regel eine Urkundenüberprüfung erforderlich ist. Senegalesische Urkunden müssen legalisiert werden.
Was kostet die Namenserklärung?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der Kopien der vorliegenden Originaldokumente. Diese können mit Bargeld in FCFA oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag |
52.000,- FCFA |
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente |
16.000,- FCFA |
Für die Bearbeitung Ihres Antrags fallen womöglich weitere Gebühren beim Standesamt an.
Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro.
Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.
Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. In der Regel erfolgt eine Bearbeitung bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen binnen weniger Monate.
Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt jedoch aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei mindestens drei Jahren.
Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf diesen Namen ausgestellt werden.